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November 28, 2006

Finanzmarktgesetz auf der Zielgeraden

Die WAK-N hat die Vorlage über das Finanzmarktgesetz bis auf eine Bestimmung im Börsengesetz zu Ende beraten. Sie hat im Übrigen mit einer knappen Mehrheit eine Vorlage angenommen, welche die Abschaffung der "Dumont-Praxis" im Bereich der direkten Bundessteuern verlangt.

1. Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) ( 06.017 )

Die Finanzmarktaufsicht in der Schweiz wird heute im Wesentlichen durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) wahrgenommen. In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; 06.017 ) beantragt der Bundesrat die Zusammenführung dieser drei Behörden. Diese neu zu schaffende Behörde, welche als öffentlich-rechtliche Anstalt organisiert wird, soll eine kompetente, wirksame und effiziente Aufsicht des Finanzmarktes in der Schweiz garantieren.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ist bereits an ihrer Sitzung vom 30.-31. Oktober 2006 mit 14 zu 4 Stimmen und 2 Enthaltungen auf das Geschäft eingetreten. An jener Sitzung hatte sie zudem beschlossen, die Aufsicht über die Pensionskassen vorerst nicht in die FINMA zu integrieren.

An ihrer Sitzung vom 27.-28. November 2006 hat die WAK-N die Beratung dieses Geschäfts weitergeführt.

Ein wichtiges Anliegen der Kommission ist es, im Interesse der Beaufsichtigten die Kosten der neu zu schaffenden Behörde in Grenzen zu halten da die Beaufsichtigten diese selbst tragen müssen. Sie schlägt vor, dieses Ziel zum einen mit einer Anpassung im Personalbereich sicherzustellen: Mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, beantragt sie, dass das Personal der FINMA öffentlich rechtlich - und nicht wie vom Bundesrat vorgeschlagen privat rechtlich - anzustellen sei. Damit soll vermieden werden, dass insbesondere für das Kader überhöhte Löhne bezahlt werden. Im Übrigen sei es konsequent, dass Personal, das öffentlich rechtliche Aufgaben wahrnehme, auch entsprechend angestellt sei. Die Minderheit führte demgegenüber ins Feld, dass vor allen Dingen bei den Kaderlöhnen Flexibilität notwendig sei, um gegenüber der Privatwirtschaft konkurrenzfähig zu bleiben und um so das nötige hoch qualifizierte Personal rekrutieren zu können.

Der Bundesrat beantragte mit seiner Botschaft einen möglichst hohen Grad an institutioneller und finanzieller Autonomie für die FINMA und sieht deshalb lediglich eine parlamentarische Oberaufsicht vor, ohne dass das Parlament eine Budgethoheit hat. Ein Antrag, der die Bestimmung eines jährlichen Globalbudgets dem Parlament unterstellen wollte, blieb mit 4 zu 17 Stimmen in der Minderheit. Diese Minderheit hatte dafür plädiert, die Kontrolle des Budgets den eidgenössischen Räten zu überlassen, um Kostensteigerungen zu vermeiden. Die Mehrheit der Kommission ist aber davon überzeugt, dass die FINMA eine Budgetautonomie braucht, um ihre Aufgaben mit der nötigen Flexibilität gegenüber dem Markt und unabhängig von sachfremden Einflüssen erfüllen zu können.

Zur Finanzierung ihrer Aufwendungen erhebt die FINMA Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall sowie für Dienstleistungen. Für die Kosten, welche durch diese Gebühren nicht gedeckt sind, erhebt sie von den Beaufsichtigten zusätzlich nach definierten Kriterien jährlich eine Aufsichtsabgabe. Ein Antrag, diese Aufsichtsausgabe nur für reine Aufsichtskosten einzuziehen, wurde mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt. Ebenso wurde ein Antrag auf Beteiligung des Bundes an diesen Kosten für die von ihm bestellten Leistungen mit 5 zu 12 Stimmen und 5 Enthaltungen abgelehnt.

Die FINMA orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit. Über einzelne Verfahren informiert sie nur dann, wenn damit Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie Beaufsichtigte geschützt werden, um falsche Informationen zu berichtigen, oder um das Ansehen des Schweizer Finanzplatzes zu wahren. Ein Antrag, dass über sämtliche Verfahren zu orientieren sei, wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Im Bereich der Amts- und Rechtshilfe schlägt der Bundesrat in seiner Botschaft vor dass die FINMA die Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden verweigern soll, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Ein Antrag auf Streichung dieser Regelung wurde mit 8 zu 14 bei einer Enthaltung abgelehnt. Die Mehrheit erachtete es als wichtig, dass auch im FINMAG an der Doppelten Strafbarkeit festgehalten wird, das heisst, dass einem ersuchenden Staat internationale Rechtshilfe nur in Fällen gewährt wird, die sowohl in der Rechtsordnung der Schweiz als auch in jener des ersuchenden Staates strafbar sind.

Im Rahmen der Vorlage zum FINMAG sind unter anderem im Börsengesetz vom 24. März 1995 (SR 954.1) Änderungen vorgesehen. Bei dieser Beratung hat die Kommission zusätzlich einen Antrag über die Offenlegung von Beteiligungen ausführlich diskutiert. Sie hat in der Folge die Verwaltung beauftragt, abzuklären, ob der Schwellenwert für eine Meldepflicht von Beteiligungen, der heute bei mindestens 5% liegt, im Sinne einer grösseren Transparenz gesenkt werden soll. Die Verwaltung wird der Kommission an der ersten Sitzung im Januar einen Bericht zu dieser Frage unterbreiten. Die Kommission wird an dieser Sitzung über den entsprechenden Antrag beschliessen und anschliessend die Gesamtabstimmung durchführen.

2. Pa.Iv. Müller Philipp. Einschränkung der "Dumont-Praxis". 2. Phase ( 04.457 )

Nach geltendem Recht und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann, wer eine vernachlässigte Liegenschaft erwirbt und vom früheren Eigentümer unterlassene Unterhaltsarbeiten während der ersten fünf Jahre seit dem Erwerb ausführt, deren Kosten grundsätzlich nicht in Abzug bringen. Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Philipp Müller ( 04.457 Einschränkung der "Dumont-Praxis") verlangt, dass diese Praxis - die so genannte "Dumont-Praxis" - zugunsten der Eigentümer geändert wird.

Letztes Jahr haben die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben von National- und Ständerat der Initiative Folge gegeben. Gemäss dem Verfahren bei parlamentarischen Initiativen ist es nun Aufgabe der WAK-N, eine Vorlage im Sinne der Initiative auszuarbeiten.

Die Verwaltung hat gemäss Auftrag der Kommission vom Mai 2006 auf die heutige Kommissionssitzung hin einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung erstellt. Gemäss diesem Vorschlag soll die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer abgeschafft werden. Damit könnten Renovationskosten bereits sofort nach dem Erwerb in Abzug gebracht werden - unabhängig davon, ob die Liegenschaft zuvor vernachlässigt wurde. Wertvermehrende Aufwendungen wären allerdings wie bisher nicht abzugsfähig. Bei den kantonalen Steuern lässt der Entwurf die Kantone selbst entscheiden, ob sie die Dumont-Praxis anwenden wollen.

Die Kommission hat mit 13 zu 12 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Bei der Detailberatung hat sie keine Änderung vorgenommen und den Entwurf an der Gesamtabstimmung mit 13 zu 10 Stimmen angenommen. Sie wird an ihrer nächsten Sitzung im Januar entscheiden, ob sie ihre Vorlage in die externe Vernehmlassung geben soll, bevor sie ihn dem Nationalrat vorlegt und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.

Nach Auffassung der Mehrheit stellt die Aufhebung der Dumont-Praxis einen klaren Beitrag zur Wohneigentumsförderung dar, sind es doch in erster Linie die Neueigentümer, die davon profitieren würden. Zudem ist eine Abkehr von der Dumont-Praxis auch deshalb nötig, weil diese Praxis die Renovationstätigkeit wesentlich einschränkt und deshalb ein Hindernis zum einen für die Instandhaltung des Immobilienparks und zum andern für die Bauwirtschaft darstellt. Die Mehrheit weist zudem darauf hin, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung schwer verständlich ist, weshalb nur Alteigentümer, nicht aber Neueigentümer die Renovationskosten sollen abziehen dürfen. Was die Steuereinbussen anbelangt, welche diese zusätzlichen Abzüge mit sich bringen, ist die Mehrheit der Meinung, dass diese mit der Ankurbelung der Bautätigkeit vollauf wettgemacht würden.

In den Augen der Minderheit stellt die Aufhebung oder selbst eine Einschränkung der Dumont-Praxis eine Bevorteilung der Erwerber vernachlässigter Liegenschaften gegenüber den Erwerbern gut erhaltener Liegenschaften dar. Damit würde gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung verstossen, da nach dieser Regelung der Erwerber einer schlecht erhaltenen Liegenschaft die Unterhaltskosten abziehen kann, wogegen er für seine Liegenschaft weniger bezahlen musste als der Erwerber einer gut erhaltenen Liegenschaft. Schliesslich steht der Entwurf der Mehrheit, die Kantone selbst entscheiden zu lassen, ob sie die Dumont-Praxis anwenden wollen, im Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der formellen Harmonisierung.

3. Pa.Iv. Wasserfallen. Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen. 2. Phase

Die Kommission beschäftigte sich ausserdem mit der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Kurt Wasserfallen ( 03.463 Pa. Iv. Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen). Die Initiative verlangt, die Vorschriften im Arbeitsgesetz so anzupassen, dass vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe ohne Bedürfnisnachweis zugelassen ist. So liessen sich insbesondere die Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit abdecken. Dabei könnten die einzelnen Kantone selbst festlegen, wie viele der maximal vier Sonntagsverkäufe sie pro Jahr genehmigen wollen; damit wäre die kantonale Autonomie weiterhin gewährleistet. An der Auflage des Lohnzuschlags und jener des Einverständnisses der Arbeitnehmenden würde ebenfalls festgehalten. Die Kommission wird im kommenden Quartal einen Vorentwurf über diese Änderung des Arbeitsgesetzes prüfen.

4. Standesinitiative des Kantons Jura über die Aufhebung von Bundesbestimmungen, die gegen Artikel 6 EMRK verstossen

Die WAK-N hat im Übrigen der Vorlage ihrer Schwesterkommission über eine Standesinitiative des Kantons Jura ( 02.303 ), welche vom Ständerat am 26. September 2006 angenommen wurde, zugestimmt. Mit der Vorlage werden die Gesetze über die Direkte Bundessteuer und die Steuerharmonisierung so angepasst, dass diese nicht mehr gegen Artikel 6 der EMRK, welcher das Prinzip des Rechts auf ein faires Verfahren festlegt, verstossen.

Die Kommission hat am 27. und 28. November 2006 unter dem Vorsitz von Nationalrat Caspar Baader (SVP/BL) und zeitweise in Anwesenheit von Bundesrat Merz in Bern getagt.

Bern, 28. November 2006 Parlamentsdienste

Auskünfte:
Caspar Baader, Präsident der Kommission, Tel. 079 447 10 22
Marcello Fontana, Kommissionssekretär, Tel. 031 322 97 35 (Punkt 3)
Alexandre Füzesséry, stellvertr. Sekretär der Kommission, Tel. 031 322 98 58 (Punkt 2)
Edith Honegger, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Tel. 031 322 15 64 (Punkt 1 und 4)

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