Bern, 23.06.2026 - Aufgrund der von ihr durchgeführten Inspektion erachtet die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) die Aufteilung der in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Strafverfahren in neun Deliktsfelder und deren Zuweisung auf die drei fallführenden Abteilungen der Bundesanwaltschaft als zweckmässig. Zwischen den Deliktsfeldern und Abteilungen besteht eine ausreichende Durchlässigkeit, um das benötigte Personal in der gegebenen Verfahrenssprache bedarfsgerecht einsetzen zu können. Die AB-BA empfiehlt indessen, die Zuständigkeiten für die Zuteilung von abteilungsübergreifenden Querschnittsverfahren klar zu regeln. Weiter erinnert sie die Bundesanwaltschaft mit einer Weisung daran, die fakultative Bundesgerichtsbarkeit nicht restriktiver zu handhaben als von Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben.